Satzung des Teutoblicke e.V.
Beschlossen am 2. Juni 2026
§ 1: Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Teutoblicke. Er soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e. V.
- Er ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Bielefeld.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Gemeinnützige Zwecke
- Der Teutoblicke e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes NRW, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes; die Förderung von Kunst und Kultur; die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; jeweils in der Region Ostwestfalen-Lippe.
- Der Vereinszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Teutoblicke e.V.
- die Wertschätzung für die Naturschätze des Teutoburger Waldes und Ostwestfalen-Lippes in der Region und darüber hinaus vergrößert, indem er die Naturschätze in traditionellen und modernen Medien inszeniert, auch im Zusammenhang mit Kunstwerken, Musikaufführungen und Lesungen;
- die Bevölkerung Ostwestfalen-Lippes mit den Naturschätzen ihrer Heimatregion vertraut macht und an das positive Erleben von Wildnis heranführt, durch Medienarbeit, Informationstafeln, geführte Wanderungen, Radtouren, Exkursionen;
- Bildungsarbeit für Naturschutz, Wildnis, die Schönheit von Naturschätzen, Wildtieren, Bäumen, Wild- und Heilkräutern der Region sowie die Geschichte der Region leistet und anregt;
- das Bewusstsein für Naturschutzbelange in der Region Teutoburger Wald schärft und die Hemmschwelle für die Schädigung von Naturschätzen erhöht;
- die Renaturierung von Bächen und Moorflächen und die Anlage von Naturwaldzellen durch den Kauf von Flächen ermöglicht;
- Spenden und Zuschüsse einwirbt, die bei der Finanzierung dieser Vorhaben mithelfen.
§ 3: Steuerbegünstigung
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. - Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des beantragten Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7: Verbrauch der Mitgliedsbeiträge, Vermögenserträge und Zuwendungen
- Der Verein erfüllt seinen Zweck unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften durch Verbrauch der Mitgliedsbeiträge, aus den Nutzungen seines sonstigen Vermögens sowie aus möglichen Zuwendungen.
- Steuerrechtlich zulässige (z.B. freie oder zweckgebundene) Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem sonstigen Vermögen zugeführt werden.
§ 8: Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
c. die Geschäftsführung (gemäß Absatz 5)
d. der fachliche Beirat - Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Vereinsmittel verpflichtet. Es gelten die Rechte und Pflichten der Organmitglieder gem. § 84a BGB.
- Die Mitglieder der Organe haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Es steht im Ermessen des Vereins, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, soweit es die finanzielle Situation des Vereins zulässt.
- Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben unentgeltlich oder angemessen entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit die Vereinsmittel es zulassen. Die Geschäftsführung des Vereins besteht aus einer Hilfsperson im Sinne dieses Absatzes. Die Hilfsperson kann Mitglied des Vorstands sein.
§ 9: Der Vorstand – Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden Person und mindestens einem, höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand entscheidet selbst über die Aufgabenverteilung im Vorstand.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat die Mitgliederversammlung rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Die Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch Tod, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung einer amtlichen Betreuung sowie durch Abberufung.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooption bestellt. Auf Ersuchen der vorsitzenden Person kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zur Wahl der Nachfolge im Amt bleiben. Die Nachfolge wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
- Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen, sachlichen Grundes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Nachwahl gilt Abs. 3.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10: Der Vorstand – Rechte und Pflichten
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den in dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck des Vereins beschränkt. Er handelt durch die geschäftsführende Person und ein Vorstandsmitglied oder durch zwei Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Mitglieder so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel, so weit es sich um laufende Ausgaben handelt oder um Einzelprojekte, deren Kosten 2000 € pro Quartal nicht überschreiten,
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und anderer Hilfspersonen, Festsetzung der Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung und anderer Hilfspersonen,
- die Aufnahme von Mitgliedern,
- die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen.
- Der Vorstand wird von der vorsitzenden Person oder von einem anderen Vorstandsmitglied nach Bedarf, mindestens vier Mal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt auch durch E-Mail als erfüllt. Die Sitzung kann in einer Online-Konferenz abgehalten werden. Beschlüsse des Vorstands können auch per E-Mail, telefonisch oder über Online-Konferenzen gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe des Grundes zu verlangen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11: Die Mitgliederversammlung – Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel für Einzelprojekte, sobald ein Projekt die Ausgabe von 2000 € pro Quartal überschreitet,
- Beschlussfassung über die Höhe der Vergütung für Vorstandsmitglieder und die erforderlichen Verträge,
- der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 12: Die Mitgliederversammlung – Einberufung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann als Online-Konferenz erfolgen.
§ 13: Die Mitgliederversammlung – Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter, einer Versammlungsleiterin geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, sofort eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese kann als Online-Konferenz erfolgen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters, der Versammlungsleiterin, den Ausschlag. Enthaltungen zählen dabei nicht mit.
- Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ein anwesendes Mitglied das beantragt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bekommen hat. Wenn im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bekommen hat, werden in einem zweiten Wahlgang die Neinstimmen abgefragt. Gewählt ist, wer weniger Neinstimmen bekommen hat als die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beträgt. Bei mehreren Kandidatinnen, Kandidaten ist gewählt, wer die wenigsten Neinstimmen bekommen hat.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen dabei nicht mit.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter, bzw. Protokollführerin und Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.
§ 14: Der fachliche Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann einen fachlichen Beirat wählen. Sie kann die Mitglieder des fachlichen Beirates wählen und abberufen. Aufgabe des fachlichen Beirats ist es, den Vorstand und die Geschäftsführung in naturschutzfachlichen, tourismusfachlichen, kulturfachlichen und juristischen Fragen zu beraten.
- Der fachliche Beirat besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedern der anerkannten ostwestfälischen Naturschutzverbände, des Teutoburger-Wald-Vereins oder anderer Vereine des Naturtourismus in Ostwestfalen-Lippe, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Biologischen Stationen in Ostwestfalen-Lippe oder aktiven Mitgliedern von Kulturvereinen in Ostwestfalen-Lippe.
- Der fachliche Beirat wählt eine vorsitzende Person aus seiner Mitte. Die Amtszeit der vorsitzenden Person beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des fachlichen Beirats können aus persönlichen Gründen jederzeit ausscheiden. Die verbleibenden Mitglieder wählen in einem solchen Fall gemeinsam mit dem Vorstand des Vereins ein Ersatzmitglied.
- Der fachliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des fachlichen Beirats sind ehrenamtlich und insofern unentgeltlich für den Verein tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.
§ 15: Auflösung
- Wenn der Verein seinen Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und eine Satzungsänderung nach § 13 (5) nicht in Betracht kommt, soll die Mitgliederversammlung den Verein auflösen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung für die Natur Ravensberg, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwenden darf.
§ 16: Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung des Eintragungsbescheides in Kraft.
[Der Teutoblicke e.V. wurde vom Amtsgericht Bielefeld am 16.7.2026 unter VR 4943 ins Vereins- und Handelsregister eingetragen.]
